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Schutzkonzept Covid-19

 

SCHUTZMASSNAHMEN FÜR GÄSTE UND BESUCHER DER MÄRLISTADT™ 2021
Stand: 22. Dezember 2021 05:00

 

Wir sorgen im Sinne der Eigenverantwortung für die Einhaltung des Schutzkonzepts. Die Gesundheit und der Schutz unserer Gäste, Besucher und Teilnehmer haben oberste Priorität.

Die Märlistadt™ 2021 ist ohne COVID-19 Zertifikat jedoch mit einer Nase und Mundmaske, auf dem Veranstaltungsgelände, zu besuchen. Für einige Veranstaltungen gelten individuelle Massnahmen. Einen Auszug aus dem COVID-19 Konzept finden Sie untenstehend.

Wir freuen uns auf eine magische, zauberhafte und sichere Märlistadt™ 2021 mit Ihnen.


EINLEITUNG & RISIKOANALYSE Das vorliegende Schutzkonzept gilt für die Veranstaltung «Märlistadt Stein am Rhein». Die Veranstaltung wird vom Gewerbeverein Stein am Rhein durchgeführt. Der Gewerbeverein beauftragt für die Durchführung das Organisationskomitee Märlistadt, im Nachfolgenden «OKM» genannt. Die Märlistadt ist als Freiluftveranstaltung mit dorffest- oder marktähnlichem Charakter im öffentlichen Interesse einzustufen. Die Erfahrungen der Vorjahre zeigen, dass an den Wochenenden sowie zu Stosszeiten die Besucherzahlen über den gesamten Markt und die Veranstaltungen erhoben, zeitweise und kurzfristig geringfügig über 1'000 Personen ansteigen könnten. Nebst diversen Freiluftveranstaltungen am Markt finden kleinere Veranstaltungen in belüftbaren Innenräumen statt. Im folgenden Konzept wird auf die Freiluftveranstaltungen und Veranstaltungen in den Innenräumen genauer eingegangen. Nach Analyse der aktuell geltenden schweizerischen und kantonalen Auflagen und den örtlichen Gegebenheiten ist der Veranstalter zusammen mit dem kantonsärztlichen Dienst des Kantons Schaffhausen zum Schluss gekommen, dass die Veranstaltung "Märlistadt 2021" unter Einhaltung des nachfolgenden Schutzkonzepts unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden epidemiologischen Lage im Kanton und der Region als traditionelle und marktähnliche Veranstaltung im Ermessen des Kantons unter Berücksichtigung des Art. 22 der «COVID-19 Verordnung besondere Lage (Stand am 25. Oktober 2021)» bewilligt und damit durchgeführt werden kann.

GRUNDLAGEN Das vorliegende Schutzkonzept berücksichtigt alle entsprechenden Vorschriften und Massnahmen der aktuellen «COVID-19 Verordnung besondere Lage (Stand am 25. Oktober 2021)». Insbesondere die Einhaltung von Art. 14 Abs. 1 a-c und Art. 14a Abs. 1 a-e kumulativ. Sofern die Veranstaltung kurzfristig geringfügig über 1'000 Personen ansteigt, gilt Art. 16 sinngemäss. Sollten einige Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen stattfinden, so wird Art. 16 sinngemäss berücksichtigt mit der Bewilligung des vorliegenden Schutzkonzepzt. Die nachfolgend im Schutzkonzept aufgeführten Massnahmen werden durch die zuständigen Personen der jeweiligen Ressorts des Veranstalters OKM umgesetzt und überwacht. Kontaktdaten und Zuständigkeiten sind auf der letzten Seite dieses Konzepts aufgeführt.

GÜLTIGKEIT DES SCHUTZKONZEPTS Die Gültigkeit dieses Schutzkonzepts ist für die Dauer der Veranstaltung vorgesehen. Während der Veranstaltung muss bei Bedarf das Schutzkonzept auf Aufforderung der kantonalen Behörden aus Gründen der epidemiologischen Lage im Kanton und der Region angepasst werden. Allgemein- und Behördenverbindlich gilt die deutsche Fassung dieses Schutzkonzeptes. Wenn sich die epidemiologische Lage massgeblich verschlechtert, kann der Kanton die Bewilligung widerrufen oder einschränkende Auflagen verfügen. Auflagen können beispielsweise die erlaubte Personenzahl reduzieren oder eine generelle Maskenpflicht für alle Veranstaltungen vorschreiben.

ABGRENZUNGEN Vom vorliegenden Schutzkonzept ausgenommen sind alle, an das Veranstaltungsgelände angrenzenden Gastro- und übrigen Gewerbebetriebe. Diese setzen ihre eigenen Schutzkonzepte auch während der Veranstaltung in Eigenverantwortung weiter um. Nicht in diesem Schutzkonzept aufgeführte und vom OKM nicht durchgeführte oder bewilligte Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände fallen nicht in die Zuständigkeit des OKM. Ebenfalls ausgenommen vom Schutzkonzept ist der öffentliche Grund ausserhalb der Veranstaltungszeiten, sowie alle übrigen öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ausserhalb des Veranstaltungsortes. Diese unterliegen dem Schutzkonzept und Aufsicht der Stadt Stein am Rhein.

AKTUELLE VORGABEN BUND Bereits geltende gesetzliche Hygiene- und Schutzrichtlinien müssen weiterhin eingehalten werden (z. B. im Lebensmittelbereich und für den allgemeinen Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden). Im Übrigen gelten sämtliche Bestimmungen der «COVID-19 Verordnung besondere Lage (Stand am 25. Oktober 2021)». Alle öffentlich zugänglichen Bereiche müssen gemäss Art. 10 über ein spezifisches Schutzkonzept verfügen. In allen Situationen gilt: Personen mit Krankheitssymptomen sollen zu Hause bleiben und sich testen lassen.
Folgende Vorgaben gelten bezüglich Schutzkonzept:
a) Das Schutzkonzept muss Massnahmen zur Hygiene und zur Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern vorsehen.
b) Falls der Abstand nicht eingehalten werden kann, müssen geeignete Schutzmassnahmen, wie das Tragen einer Hygienemaske umgesetzt werden.

SCHUTZMASSNAHMEN DES VERANSTALTERS Der Veranstalter sorgt im Sinne der Eigenverantwortung für die Einhaltung des Schutzkonzepts. Die Gesundheit und der Schutz unserer Gäste und Teilnehmer haben oberste Priorität. Als generelle Regeln gelten folgende Grundregeln für alle Bereiche:
1. Hygienemassnahmen einhalten
2. Mindestabstand von 1.5 m einhalten
3. wenn Abstand nicht möglich, Empfehlung Schutzmaske
4. Für Veranstaltungen in Innenräumen werden zwei Varianten umgesetzt:
Variante A: Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zertifikatspflicht:
a)Maximal 30 Personen, Besucher und Veranstalter (Kinder unter 12 Jahren werden ebenfalls mitgezählt).
b)Maskentragepflicht für Personen ab 12 Jahren c) Keine Abgabe von Speisen und Getränken
d)Max. 2/3 der Personenkapazität des Innenraums wird belegt
Variante B: Veranstaltungen in Innenräumen mit Zertifikatspflicht:
e) Zutritt für Personen ab 16 Jahren nur mit Zertifikat
f) Keine weiteren Einschränkungen
g)Abgabe von Speisen und Getränken möglich
Grundsätzlich wird Teilnehmern, Helfern und Gästen die Nutzung der SwissCovid App empfohlen. Dadurch werden die Daten aller Personen und auch der Teilnehmer von Veranstaltungen automatisch erfasst und die Rückverfolgbarkeit während zwei Wochen wird gewährleistet. Besucher ohne Smartphone können ihre Kontaktdaten freiwillig am Infostand oder bei den Marktständen schriftlich abgeben. Auf dem ganzen Veranstaltungsgelände ist das Tragen von Mund/Nasenmasken (nachfolgend «Masken» genannt), ab 12 Jahren, «Pflicht».  Bei bestimmten Veranstaltungen gelten abweichende Regeln. Diese sind an den entsprechenden Zugängen deklariert und durch den Veranstalter und die Betreiber umzusetzen und zu kontrollieren.
Die Veranstaltung findet vom 1. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 während folgenden Öffnungszeiten statt:
 MI - FR 14:00 Uhr bis mind. 20:00 Uhr (max. bis 22:00 Uhr)
 SA & SO 11:00 Uhr bis mind. 20:00 Uhr (max. bis 22:00 Uhr)
Einzelne dem OK bekannte und der Veranstaltung angemeldete Teilnehmer der Märlistadt können zu den Öffnungszeiten abweichende Veranstaltungen oder Aktionen durchführen. Während abweichender Zeiten haben sich die Teilnehmer um die Einhaltung dieses Sicherheitskonzepts zu kümmern und tragen die Verantwortung gegenüber dem OKM. Das OKM kann jederzeit Veranstaltungen verbieten, beenden oder sofort auflösen. Auf dem Veranstaltungsgelände betreibt der Veranstalter einen Infostand an dem sich Besucher nebst der Ausschilderung persönlich Informieren und, wenn gewünscht, registrieren lassen können. Patrouillen zur Sicherung der Umsetzung des Schutzkonzeptes und der Sicherheit sind sporadisch auf dem Veranstaltungsgelände unterwegs. Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes werden Besucher auf das Schutzkonzept und die geltenden Massnahmen hingewiesen.

VERKAUFSTÄNDE / MARKTSTÄNDE Der weitläufige Veranstaltungsperimeter erstreckt sich hauptsächlich entlang dem Hauptboulevard der Altstadt von Öhningertor bis Untertor. Die Länge von rund 318 m sowie die Fläche von 4'023 m2 ermöglichen eine grosszügige unterteilte Anordnung der Verkaufshäuschen. Die Arealgestaltung mit Stehtischen und Sitzgelegenheiten ausserhalb der Flucht – Rettungsgassen sowie die Personenführung beidseitig des Boulevards hinter den Verkaufshäuschen ermöglichen den Gästen den nötigen Abstand einzuhalten und die Personenströme zu regeln. An Verkaufsständen wird das «COVID-19 Schutzkonzept Märkte» des schweizerischen Marktfahrerverbandes angewendet. Die Standbetreiber sind verpflichtet, dieses umzusetzen und werden vom OKM diesbezüglich informiert. Sporadische Kontrollen der Umsetzung werden durch das OKM stattfinden.
Folgende Massnahmen sind anzuwenden:
a) Mindestabstand beim Anstehen mittels Markierungen oder Absperrbändern wo nötig signalisieren.
b) Das Tragen von Masken ist beim Anstehen Pflicht.
c) Konsumation von Speisen und Getränken nur an Stehtischen neben den Ständen in räumlich separierten Bereichen mit 1.5 m Abstand zu Verkaufsständen möglich.
d) Dem Verkaufspersonal müssen vom Standbetreiber Desinfektionsmittel, Papierhandtücher, Einweghandschuhe und Schutzmasken zur Verfügung gestellt werden.
e) Das Verkaufspersonal reinigt und desinfiziert die zum Verkaufsstand zugehörigen Oberflächen regelmässig.
f) Acrylglasscheiben sind an den Bezahlstellen anzubringen, wo nötig.
g) Wenn möglich wird kontaktloses bezahlen angeboten und bevorzugt.

KONZERTE / BÜHNE ALTSTADT Die Veranstalter stellt vor der Bühne durch Absperrungen den Mindestabstand von mindestens 1.5 Meter zwischen Auftretenden, Publikum und Passanten sicher. Formationen und Bands bis 30 Personen treten auf der Bühne auf. Grössere Formationen wie Chöre treten gemäss Schutzkonzept der schweizerischen Chorvereinigung auf geeigneten Plätzen, z.B. dem Rathausplatz, mit Abstand untereinander sowie mit 1.5 m Abstand zu Publikum und Passanten auf. Im Zuhörerbereich vor der Bühne wir das Tragen einer Schutzmaske als «Pflicht» deklariert.

MÄRLIHUUS Bei Anlässen im Märlihuus ist je nach Art des Anlasses Variante A oder B gemäss des COVID Konzepts vom Veranstalter anzuwenden. Bei Anlässen mit Ausgabe von Speisen und Getränken ist zusätzlich zur Zertifikatspflicht nach Variante B auch das Schutzkonzept von Gastrosuisse durch den Veranstalter umzusetzen. Veranstalter im Märlihuus haben das OKM über das anzuwendende Konzept im Voraus zu informieren und dieses vom OKM genehmigen zu lassen.

Veranstaltungen Variante B: (Zertifikatspflicht für Personen ab 12 Jahren), Titel gemäss Programmheft:

 Hüttengaudi « Quöllfrischbuben» (Chalet Chuchichästli) Do. 23.12. ABGESAGT!!!
 gmeinsam statt einsam (Vreni Chnöpfli) Fr. 24.12. (2G-Zertifikatspflicht)
 Spielzeit für Familien (Andrea Kubli) Do. 30.12.
 Spielzeit für Erwachsene (Andrea Kubli) Do. 30.12.

DURCHGANG ASYLHOF Im Durchgang zum Asylhof des Bürgerasyls gilt das Maskentragen generell als «Pflicht» solange dieser regulär als Durchgang genutzt wird. Finden im Durchgang Veranstaltungen statt ist Variante B (Zertifikatspflicht) gemäss diesem COVID Konzepts vom Veranstalter anzuwenden. Dies, da der Durchgang einen allgemein bekannten, ganzjährig öffentlich zugänglichen Bereich darstellt und dadurch die Nutzung gemäss Variante A (max. 30 Pers.) nicht umsetzbar wäre. Der Durchgang kann während Veranstaltungen durch Verriegeln des Zugangs vom Innenhof her als Durchgang für Passanten gesperrt werden. Passanten können dann den Hintereingang zum Asylhof, Jakob & Emma Windler-Saal, den Wohnungen sowie zu den Sitzungsräumen im Obergeschoss nutzen. Veranstalter im Durchgang Asylhof haben das OKM über das anzuwendende Konzept im Voraus zu informieren und dieses vom OKM genehmigen zu lassen. Veranstaltungen Variante B: (Zertifikatspflicht), Titel gemäss Programmheft:
 Weihnachtsschmuckbörse (Pro Junior Stein) Mi. 01.12.
 Kunsthandwerk im Advent (Kreative Steiner) Fr. 03.12.
 Kunsthandwerk im Advent (Kreative Steiner) Sa. 04.12.

JAKOB UND EMMA WINDLER SAAL Finden im Jakob & Emma Windler Saal Veranstaltungen des OKM statt, ist je nach Art des Anlasses Variante A oder B gemäss diesem COVID Konzepts vom Veranstalter anzuwenden. Veranstalter im Jakob & Emma Windler Saal haben das OKM über das anzuwendende Konzept im Voraus zu informieren und dieses vom OKM genehmigen zu lassen. Bei Anlässen mit Ausgabe von Speisen und Getränken ist zusätzlich zur Zertifikatspflicht nach Variante B auch das Schutzkonzept von Gastrosuisse durch den Veranstalter umzusetzen. Veranstaltungen Variante B: (Zertifikatspflicht), Titel gemäss Programmheft:
 Adventsdegustation (regionale Winzer) So. 12.12. 

GEWÖLBKELLER / VEREINSKELLER Finden im Gewölbekeller/Vereinskeller Veranstaltungen des OKM statt, ist je nach Art des Anlasses Variante A oder B gemäss diesem COVID Konzepts vom Veranstalter anzuwenden. Veranstalter im Jakob & Emma Windler Saal haben das OKM über das anzuwendende Konzept im Voraus zu informieren und dieses vom OKM genehmigen zu lassen. Bei Anlässen mit Ausgabe von Speisen und Getränken ist zusätzlich zur Zertifikatspflicht nach Variante B auch das Schutzkonzept von Gastrosuisse durch den Veranstalter umzusetzen.
Veranstaltungen Variante B: (Zertifikatspflicht für Personen ab 12 Jahren), Titel gemäss Programmheft:
 «Lakritz & Schluoff» Figurentheater (Pro Junior Stein) Mi. 15.12.

FÜHRUNGEN UND RUNDGÄNGE / ST. NIKOLAUS Führungen und Rundgänge finden nur im Freien statt. Unter Einhaltung der Mindestabstände können Führungen ohne Maskentrageflicht für Personen ab 12 Jahren durchgeführt werden. Können die Mindestabstände nicht sichergestellt werden, ist das Tragen von Schutzmasken für Teilnehmer ab 12 Jahren «Pflicht». Ausgenommen bleiben die Führer*Innen.

CHALET BRUNNENSTÜBLI Im Chalet Brunnenstübli ist generell Variante B Zertifikatspflicht gemäss diesem COVID Konzepts vom Veranstalter anzuwenden. Zusätzlich zur Zertifikatspflicht nach Variante B ist auch das Schutzkonzept von Gastrosuisse durch den Veranstalter umzusetzen. 

KARUSSELL "Gemäss Angaben des Betreibers ist es Personen über 9 Jahren untersagt, das Karussell während der Fahrt zu betreten. Eltern bzw. anderen Begleitpersonen ist es - entgegen der grundsätzlich geltenden Zertifikatspflicht auf Chilbi-Bahnen - erlaubt, ohne im Besitz eines Zertifikats zu sein, den Kindern auf das Karussell resp. vom Karussell herunterzuhelfen. Für Personen über 12 Jahre gilt die Maskenpflicht.

ESELPARCOURS Beim Anstehen ist der Personenfluss sowie der Mindestabstand sicherzustellen. Können die Mindestabstände nicht sichergestellt werden, ist das Tragen von Schutzmasken für Teilnehmer ab 12 Jahren «Pflicht». Ausgenommen bleiben die Führer*Innen.

KLOSTER ST. GEORGEN / MITTELALTERLICHER HANDWERKERMARKT Im nicht überdachten Hof des Klosters St. Georgen findet auf einer Fläche von 1'237 m2 an drei Tagen ein mittelalterlicher Handwerkermarkt statt. Im Hof und in der offenen Trotte werden Verkaufsstände aufgestellt. Am mittelalterlichen Handwerkermarkt gilt auf dem ganzen Areal des Klosters St. Georgen Zertifikatsplicht 3G plus zusätzlich Maskentragepflicht für alle Besucher*innen und Aussteller*innen. Für den Innenbereich «Mönchsbeiz» ist Variante B (Zertifikatspflicht) anzuwenden. Zusätzlich zur Zertifikatspflicht nach Variante B ist auch das Schutzkonzept von Gastrosuisse durch den Veranstalter umzusetzen. In der Mönchsbeiz finden keine Veranstaltungen statt.

SCHIFFLÄNDI / COUNTRY & WESTERN DAYS An der Schiffländi finden auf einer Fläche von rund 1'971 m2 an zwei Tagen die Country und Western Days statt. Im Aussenbereich Zone 1 mit Verkaufsständen, Kuhtrecking, Holzschnitzen, Show-Schmieden usw. gelten die gleichen Vorgaben wie unter «Verkaufsstände/Marktstände» aufgeführt. Im Aussenbereich Zone 2 vor dem Restaurant Wasserfels finden auf der, nur den auftretenden Künstlern zugänglichen, Bühne Konzerte, Linedance Aufführungen und -Workshops statt. Vor der Bühne stellt der Veranstalter unter Einhaltung des Mindestabstandes mittels Absperrungen einen Bereich zum Mittanzen für die Besucher zur Verfügung. In diesem Bereich gilt Variante B Zertifikatspflicht gemäss diesem Konzept.